§ 5.
(1) Das Inverkehrsetzen von HFCKW für bestimmte Verwendungszwecke ist ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß Art. 5 der EG-Verordnung oder gemäß § 4 Abs. 2 verboten.
(2) Soweit Art. 5 der EG-Verordnung das Inverkehrsetzen von Geräten regelt, deren Verwendung nach derselben Bestimmung beschränkt ist, gelten die dort festgelegten Verbote und Beschränkungen, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen.
(3) Darüber hinaus ist das Inverkehrsetzen von Geräten, deren Verwendung nach § 4 Abs. 2 beschränkt wird, ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Geräte, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, unterliegen diesem Verbot nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010924
Dokumentnummer
NOR12138959
alte Dokumentnummer
N8199551672J
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