§ 5 Heimaturlaubsverordnung 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 5.

(1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.

(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101748

alte Dokumentnummer

N61985180400

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