§ 5.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub ungeteilt und zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen des Anspruches. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008522
Dokumentnummer
NOR12099909
alte Dokumentnummer
N61982172930
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