§ 5 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1961

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit

§ 5

(1) Auftraggeber haben gelegentlich der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber dem nach dem Standorte des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen, sowie Mittelspersonen.

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