§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2024 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012603

Dokumentnummer

NOR40262408

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