§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Wirksamkeitsbeginn

§ 5

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2016 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20009578

Dokumentnummer

NOR40182456

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