§ 5 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. X, BGBl. Nr. 342/1988

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5.

(1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

  1. 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,
  2. 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und
  3. 3. der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des in Z 2 bezeichneten Tatbestandes gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen wurde.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis) als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

  1. 1. die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt oder
  2. 2. das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das strafgerichtliche Verfahren, sei es auch nur vorläufig, eingestellt worden

(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, in der Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 511/1974, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung, so sind die Einleitung und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

ÜR: Art. X, BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061224

alte Dokumentnummer

N4198511414A

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