ÜR: Art. X, BGBl. Nr. 342/1988
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5.
(1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
- 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,
- 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und
- 3. der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des in Z 2 bezeichneten Tatbestandes gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen wurde.
- Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung im Sinne der Z 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Verdächtigen von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis) als nicht erwiesen angenommen hat.
(3) Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
- 1. die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt oder
- 2. das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das strafgerichtliche Verfahren, sei es auch nur vorläufig, eingestellt worden
- ist. (Anm.: BGBl. Nr. 599/1988, Art. VI, ab 1.1.1989)
(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, in der Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 511/1974, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung, so sind die Einleitung und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.
ÜR: Art. X, BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061224
alte Dokumentnummer
N4198511414A
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