§ 5 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Bachelorarbeiten

§ 5.

(1) Bachelorarbeiten sind die in Bachelorstudien anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

(2) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158202

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