§ 5.
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221443
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