§ 5.
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40162375
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