§ 5 GSBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 5.

Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40162375

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