Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
Finanzierung
§ 5.
(1) In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
(2) Das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B‑VG bei.
(3) Die Mittel, die die Universität vom Bund erhält, sind der Universität im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246464
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