§ 5 Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 5.

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Heereskunde,
  2. 2. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  3. 3. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  4. 4. Verwaltungsverfahrensrecht,
  5. 5. Wehrrecht,
  6. 6. Politische Bildung,
  7. 7. Körperausbildung,
  8. 8. Informationstechnologie,
  9. 9. Führen und Aufgaben im Einsatz,
  10. 1 0.Stabsdienst,
  11. 11. Ausbildungsmethodik,
  12. 12. Englisch,
  13. 13. Berufsethische Bildung,
  14. 14. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
  15. 15. Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 vor Einzelprüfern,
  2. 2. nach Abs. 1 Z 9 bis 11 sowie 14 und 15 vor einem Prüfungssenat und
  3. 3. nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich,
  2. 2. nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie 11 und 13 mündlich,
  3. 3. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich,
  4. 4. nach Abs. 1 Z 7 und 8 praktisch,
  5. 5. nach Abs. 1 Z 9, 10 und 15 schriftlich und praktisch,
  6. 6. nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
  7. 7. nach Abs. 1 Z 14 schriftlich, mündlich und praktisch.

(4) Die Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

  1. 1. im Lehrgang Militärische Führung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
  2. 2. im Lehrgang Führung Organisationselement 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin und des Stabsunteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9, 10, 11, 14 und 15 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) In den Fachrichtungen Militärpilot und Luftfahrzeugtechnik entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 und 8 bis 11.

Schlagworte

Waffenausbildung, Geräteausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008079

Dokumentnummer

NOR40144066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)