§ 5 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Dienstprüfung

§ 5.

(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099359

alte Dokumentnummer

N61980115000

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