Dienstprüfung
§ 5.
(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099359
alte Dokumentnummer
N61980115000
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