§ 5 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 5.

(1) Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 entfällt.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

  1. 1. Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2.
  2. 2. Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.

(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind unter der Verantwortung der Personalabteilung des Rechnungshofes zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044801

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