zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5.
Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem Arbeitsplatz und durch eine zumindest sechsmonatige Praxis in einem anderen Tätigkeitsbereich zu erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008614
Dokumentnummer
NOR12102582
alte Dokumentnummer
N61986188780
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