§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist am Bildungszentrum der Finanzverwaltung abzuhalten. Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter des Bildungszentrums.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind jedenfalls die in der Anlage genannten Gegenstände vorzutragen.

(3) Der Ausbildungslehrgang hat mindestens zwölf Wochen zu dauern. Bei der Festlegung der Anzahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Gegenstände ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Schwerpunktwissen für die hauptsächlichen Verwendungen im Finanz- und Zolldienst vermittelt wird und ob und inwieweit vom pädagogischen Standpunkt eine intensivere Stoffvermittlung erforderlich ist.

(4) Vor Ablauf von zwei Dritteln der Vortragsstunden des Ausbildungslehrganges hat der Bedienstete in den in der Anlage Z 1 und 11 genannten Gegenständen einen schriftlichen Test im Ausmaß von höchstens je einer Unterrichtsstunde abzulegen. Die Themenstellung und Bewertung hat durch den Vortragenden zu erfolgen.

(5) Dem Leiter des Bildungszentrums obliegt es, die Vortragenden zu bestellen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Leiter des Bildungszentrums hat ferner die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen und auf eine pädagogische Stoffvermittlung zu achten, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008834

Dokumentnummer

NOR12106489

alte Dokumentnummer

N6199224293J

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