§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

(1) Nach der I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil – ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(2) Die II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz – hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112829

alte Dokumentnummer

N6199712641Y

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