zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5.
(1) Nach der I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil – ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz – hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112829
alte Dokumentnummer
N6199712641Y
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