§ 5 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Ausbildungslehrgang

§ 5.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige pädagogisch-psychologische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.

Schlagworte

Schulrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009776

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