§ 5 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus einer

  1. 1. Erstorientierung,
  2. 2. Einführungsveranstaltung,
  3. 3. praktischen Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2, zu der eine Projektarbeit zu verfassen ist,
  4. 4. Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 und
  5. 5. theoretischen Ausbildung, welche im Rahmen des vom Bundeskanzleramt angebotenen Bildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) sowie des ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramms erfolgt.

(2) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 besteht die Grundausbildung aus einer theoretischen Ausbildung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und 4 BDG 1979 im Ausmaß von mindestens 128 Ausbildungsstunden.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190783

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