Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus einer
- 1. Erstorientierung,
- 2. Einführungsveranstaltung,
- 3. praktischen Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2, zu der eine Projektarbeit zu verfassen ist,
- 4. Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 und
- 5. theoretischen Ausbildung, welche im Rahmen des vom Bundeskanzleramt angebotenen Bildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) sowie des ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramms erfolgt.
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 besteht die Grundausbildung aus einer theoretischen Ausbildung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und 4 BDG 1979 im Ausmaß von mindestens 128 Ausbildungsstunden.
Schlagworte
Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190783
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