§ 5 Grubenwehrehrenzeichen

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1954

§ 5

§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.

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