§ 5
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.
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