§ 5 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Forderungen aus dem Leasinggeschäft

§ 5.

Forderungen aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderung zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Schuldner (Schuldnergruppe) gilt der Leasingnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40085547

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)