Forderungen aus dem Leasinggeschäft
§ 5.
Forderungen aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderung zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Schuldner (Schuldnergruppe) gilt der Leasingnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20005170
Dokumentnummer
NOR40085547
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