§ 5 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aktivposten aus dem Leasinggeschäft

§ 5

§ 5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Kreditnehmer (Kreditnehmergruppe) gilt der Leasingnehmer.

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