§ 5 (GO-BerK)

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1994

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).

Niederschrift

§ 5.

(1) Die Erstellung der Verhandlungsschrift, der Niederschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer.

(2) Die Niederschrift hat, soweit auf diese nicht § 44 AVG anzuwenden ist, zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
  3. 3. die Rechtssache,
  4. 4. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
  5. 5. die gefaßten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.

(3) Jede Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109712

alte Dokumentnummer

N6199442618J

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