Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Niederschrift
§ 5.
(1) Die Erstellung der Verhandlungsschrift, der Niederschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer.
(2) Die Niederschrift hat, soweit auf diese nicht § 44 AVG anzuwenden ist, zu enthalten:
- 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
- 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
- 3. die Rechtssache,
- 4. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
- 5. die gefaßten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.
(3) Jede Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10008929
Dokumentnummer
NOR12109712
alte Dokumentnummer
N6199442618J
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