§ 5 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. Studienabschnitte und Studiendauer

(1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten in der in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Dauer. Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

(2) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von zehn Semestern:

Studienrichtung „Psychologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 3);

Studienzweig „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a);

Studienzweig „Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28 lit. a);

Studienzweig „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. a);

Studienzweig „Biochemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. b);

Studienzweig „Lebensmittelchemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. c);

Studienrichtung „Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 32);

Studienrichtung „Biologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 33).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester, jedoch umfassen die Studienabschnitte der Studienzweige „Chemie“, „Biochemie“ und „Lebensmittelchemie“ je fünf Semester.

(3) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie bei Lehramtsstudien der für das Schulpraktikum (§ 10 Abs. 4) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von neun Semestern:

Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36);

Studienzweig „Geographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. a);

Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. b);

Studienzweig „Kartographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. c);

Lehramtsstudien (§ 2 Abs. 5).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(4) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von acht Semestern:

Studienrichtung „Philosophie“ (§ 2 Abs. 3 Z 1);

Studienrichtung „Pädagogik“ (§ 2 Abs. 3 Z 2);

Studienrichtung „Politikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 5);

Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 7);

Studienrichtung „Völkerkunde“ (§ 2 Abs. 3 Z 8);

Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“ (§ 2 Abs. 3 Z 9);

Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 10);

Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“ (§ 2 Abs. 3 Z 11);

Studienzweig „Geschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 12 lit. a);

Studienrichtung „Klassische Archäologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 13);

Studienrichtung „Kunstgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 14);

Studienrichtung „Musikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 15);

Studienrichtung „Theaterwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 16);

Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 17);

Studienzweig „Deutsche Philologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 18 lit. a);

Studienzweige der „Klassischen Philologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 19 lit. a);

Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 20 lit. a);

Studienzweige der „Romanistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 21 lit. a);

Studienzweige der „Slawistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 22 lit. a);

sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen (§ 2 Abs. 3 Z 23 lit. a);

Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24);

Studienrichtung „Logistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 25);

Studienrichtung „Astronomie“ (§ 2 Abs. 3 Z 29);

Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“ (§ 2 Abs. 3 Z 30);

Studienzweig „Sportwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 38 lit. a);

Studienzweig „Haushaltswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39 lit. a);

Studienzweig „Ernährungswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39 lit. b).

(5) Die Diplomprüfungen der als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) können nach Maßgabe der §§ 7 und 9 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 3 und 4 abgeschlossen werden.

(6) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(7) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß für Studienrichtungen, deren Studium als erste und als zweite Studienrichtung kombiniert wird, das Ausmaß der Lehrveranstaltungen und die Anforderungen im ersten Studienabschnitt möglichst gleichwertig sind. Die Studienordnungen und Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium beider Studienrichtungen sowie bei Lehramtsstudien die pädagogische Ausbildung (§ 10 Abs. 2 bis 7) innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Schlagworte

Publizistikwissenschaft, Urgeschichte, Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119212

alte Dokumentnummer

N7197131084L

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