§ 5 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 5

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse): jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte in MWh/h und jeweiliger Preis des Ausgleichsenergieprodukts in Euro/MWh pro Stunde und Gastag, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  2. 2. Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Merit Order Liste:
  1. a. Ausgleichsenergie-Angebote in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  2. b. Abrufmengen der physikalischen Ausgleichsenergie in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  1. 3. Clearingpreis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  2. 4. Für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 die stündliche Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gem. § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung sowie die gem. § 32 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise in Eur/MWh;
  3. 5. Bezugsmengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet in MWh;
  4. 6. gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie jeweils an die Netzverlustbilanzgruppen jeweils getrennt nach Bilanzgruppen in MWh;
  5. 7. Netzübergabemengen der Netzbetreiber in MWh.

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