Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).
Ein- und Ausspeisezonen
§ 5.
(1) Einspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu Einspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspeisekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeisepunkt vorzunehmen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Vor einer in Aussicht genommenen Zusammenfassung zu Einspeisezonen ist eine Konsultation der Marktteilnehmer durchzuführen und die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2) Abs. 1 ist auf Ausspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten entsprechend anwendbar.
(3) Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Einspeisezone
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40139907
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