§ 5 Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012921

Dokumentnummer

NOR40270245

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