Theoretische Prüfung
§ 5.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012921
Dokumentnummer
NOR40270245
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