§ 5 Giftliste-MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1999

§ 5

Soweit die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, können diese Angaben auch in Form eines Sicherheitsdatenblattes übermittelt werden.

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