§ 5 Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2026

In- und Außerkrafttreten

§ 5.

(1) Die Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013091

Dokumentnummer

NOR40275198

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