Diebstahl und Verlust
§ 5.
Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die auf der Rückseite des Zivildienstabzeichens angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20006972
Dokumentnummer
NOR40122488
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