§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Diebstahl und Verlust

§ 5.

Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die auf der Rückseite des Zivildienstabzeichens angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40122488

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