§ 5 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Kompetenzportfolio

§ 5.

(1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere

  1. 1. erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
  2. 2. erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
  3. 3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
  4. 4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer),
  5. 5. Führungstätigkeiten,
  6. 6. Projektbetreuungen,
  7. 7. einschlägige Veröffentlichungen sowie
  8. 8. sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen

anzuführen und deren Anerkennung auf den Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.

(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit gemäß § 57 HG anzuführen.

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