§ 5 GESG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. 1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. 2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

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