§ 5 Gesetzliches Budgetprovisorium 2018

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

§ 5.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

vormals § 4

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018

Gesetzesnummer

20010117

Dokumentnummer

NOR40200531

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