§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1995 vorangeht.
(2) Die Gebarung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 1995 ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004923
Dokumentnummer
NOR12054140
alte Dokumentnummer
N3199443027J
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