§ 5 Gesetzliche Zinsen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1868

§ 5

§. 5. Es darf bei Darlehen bedungen werden, daß eine größere Summe oder Menge, oder Sachen von besserer Beschaffenheit, als gegeben wurden, zurückerstattet werden; jedoch muß das Zurückzuerstattende von derselben Gattung sein, wie das Gegebene.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Gesetzesnummer

10001674

Dokumentnummer

NOR12019820

alte Dokumentnummer

N2186825606S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)