§ 5
§. 5. Es darf bei Darlehen bedungen werden, daß eine größere Summe oder Menge, oder Sachen von besserer Beschaffenheit, als gegeben wurden, zurückerstattet werden; jedoch muß das Zurückzuerstattende von derselben Gattung sein, wie das Gegebene.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Gesetzesnummer
10001674
Dokumentnummer
NOR12019820
alte Dokumentnummer
N2186825606S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)