§ 5 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Vertreter der Studierenden

§ 5.

(1) Besteht an der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eine Studentenvertretung, so sind die beiden Vertreter der Studierenden von der Studentenvertretung jährlich zu entsenden. Besteht an der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie keine Studentenvertretung, so hat die Wahl der beiden Vertreter der Studierenden zu Beginn jedes Studienjahres nach den folgenden Absätzen zu erfolgen.

(2) Die Wahl der Vertreter der Studierenden ist vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter Bekanntgabe des Wahltages, des Wahlortes und der Wahlzeit spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.

(3) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Studierenden der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie. Wählbar sind nur ordentliche Studierende der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie, die in einem Wahlvorschlag (Abs. 4) enthalten sind.

(4) Wahlvorschläge können von 3 v.H., jedenfalls jedoch von mindestens zehn Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat einen oder zwei Kandidaten (mit Familien- und Vornamen) für die Funktion eines Vertreters der Studierenden zu enthalten. Der Wahlvorschlag bedarf der Annahme durch den (die) Vorgeschlagenen.

(5) Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie hat spätestens zehn Tage vor Beginn der Wahl den (die) eingelangten Wahlvorschlag (Wahlvorschläge) durch Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.

(6) Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er hat den Wahlberechtigten einen Stimmzettel mit der in der Anlage dargestellten Form zu Verfügung zu stellen. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. a) ein anderer als der vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
  2. b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
  3. c) der Name keines Kandidaten oder
  4. d) die Namen von mehr als zwei Kandidaten angestrichen wurden.

(7) Gewählt sind die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhalten mehr als zwei Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet das Los.

(8) Die Namen der gewählten Studierenden sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu verlautbaren.

(9) Jeder in einem Wahlvorschlag enthaltene Kandidat kann die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab dem Anschlag der Namen der gewählten Studierenden beim Landesschulrat einzubringen, der sie mit den Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht und Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120183

alte Dokumentnummer

N7197640723L

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