§ 5 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Einladung und Tagesordnung

§ 5.

(1) Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission, die auch die Tagesordnung zu enthalten hat, ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder zu versenden; nach Möglichkeit sind die Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen anzuschließen. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat, so rechtzeitig bekanntzugeben, daß dieses noch in der Lage ist, das für die Beratung in Betracht kommende Ersatzmitglied hievon zu verständigen.

(2) Die Tagesordnung für die erste Sitzung der Kommission in einer neuen Funktionsdauer wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung und für die übrigen Sitzungen der Kommission vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096623

alte Dokumentnummer

N6197327640L

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