2. Kapitel.
Leitung der Gerichte.
§ 5. Allgemeiner Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers.
(1) Der Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
(2) Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.
(3) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(4) Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.
(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenates einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.
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