§ 5 GenVerschmG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1980

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 131/1981, wurde berücksichtigt.

§ 5.

(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

(2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 131/1981, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032181

alte Dokumentnummer

N2198018348R

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