Widerruf der Zulassung
§ 5.
(1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
- 1. mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
- 2. eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolvierthat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
- 3. bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
- 4. bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008582
Dokumentnummer
NOR40156230
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