§ 5 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 5.

(1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.

(2) Die Vorprüfung ist durch die Korpskommanden durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112181

alte Dokumentnummer

N6199657995J

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