§ 5.
(1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.
(2) Die Vorprüfung ist durch die Korpskommanden durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112181
alte Dokumentnummer
N6199657995J
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