§ 5.
(1) Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.
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