§ 5 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Nationales Referenzlabor; Berichte

§ 5.

(1) Das nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091964

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