Nationales Referenzlabor; Berichte
§ 5.
(1) Das nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091964
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