§ 5 Gefahrenzonenpläne

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1976

§ 5.

(1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.

(2) Der kartographische Teil hat zu umfassen:

  1. a) eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
  2. b) Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

  1. a) die Beschreibung der Plangrundlagen,
  2. b) die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
  3. c) die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie
  4. d) Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2

(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.

(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132516

alte Dokumentnummer

N8197621743L

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