§ 5 GebührenämterfusionsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 5

§ 5. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Innsbruck wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck zugewiesenen Aufgaben erweitert.

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