§ 5 GDG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Richtlinien

§ 5.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen zum Verfahren, zur Höhe des Mitteleinsatzes, zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten haben.

(2) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.

Schlagworte

Aufzeichnungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245228

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