§ 5 GATT-Durchführungsgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 5.

(1) Wenn festgestellt wird, daß andere Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise Inkraftsetzung der in der Liste XXXII‑ Österreich enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen, zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen sowie Umfang und Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister festzustellen.

(3) Die auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei den betreffenden Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

Schlagworte

BGBl. Nr. 314/1968, BGBl. Nr. 129/1955

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006655

Dokumentnummer

NOR12072615

alte Dokumentnummer

N5198012448I

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