§ 5 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

§ 5

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte des Bundes in der Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen. Dem Beauftragten (Stellvertreter) steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Generalversammlung), zu welchen sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmen.

(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zur Übernahme der Garantie durch die Gesellschaft im Einzelfall auf Grund seiner Prüfung. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen, die Zustimmung zu erteilen; wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung, darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Falls der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Abs. 1 und 2 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.

(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)