4. Abschnitt
Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt
§ 5.
(1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Schlagworte
Seefunkdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
10012879
Dokumentnummer
NOR12159298
alte Dokumentnummer
N9199913276U
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