§ 5 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

§ 5.

(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

  1. 1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,
  2. 2. die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,
  3. 3. die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,
  4. 4. die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,
  5. 5. die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,
  6. 6. die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,
  7. 7. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie
  8. 8. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 4) Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173533

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)